Die Maschen der schwarzen Schafe der Windbranche – DIE "PARASIT-KG" [2/6]

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Die Maschen der schwarzen Schafe der Windbranche – DIE "PARASIT-KG"  [2/6]

Berlin, 08.06.2018 – DIE „PARASIT KG“

Zur Verdeutlichung: jede „Parasit KG“ kann nur mit Gewinnerzielungsabsicht tätig werden. Das deutsche Steuerrecht setzt hier ganz klare Richtlinien. Würde die Gesellschaft keine Gewinne erzielen, verlöre sie ihre steuerliche Anerkennung und Aufwendungen wären mit Einkünften nicht verrechenbar. Das Ziel der zwischengeschalteten Dienstleister „Parasit KG“ ist eindeutig: Gewinne erzielen.

Wo steht in diesem Vertrag denn bitte der Preis und was bekomme ich dafür?
 In Dreiecks-Vertragskonstruktionen wird schwerlich etwas darüber zu finden sein, mit welcher Rechtfertigung und zu welchem Preis (Aufschlag auf eine Rechnung, Abschlag von einer Gutschrift, Provision oder Marge) die zwischengeschaltete „Parasit KG“ eine Leistung erbringt. Denn die eigentliche Leistung erbringt weiterhin der ursprüngliche Vertragspartner, wie zum Beispiel der WEA Hersteller unter dem Vollwartungsvertrag.  In den Dreiecksverträgen fehlen regelmäßig Vereinbarungen über die Höhe der Vergütung der Leistungen für die Drittpartei oder sind schwammig formuliert, so dass der Preis in Euro oder Prozent der Vertragssumme der „Parasit KG“ oder anders ausgedrückt, der Aufwand für die „Windpark KG“ nicht nachvollzogen werden kann. Schriftliche Angaben und Begründungen sind nachprüfbar, daher bevorzugen die Geschäftsführer, die Dreiecks-Verträge zum Nachteil der Gesellschafter einsetzen, mündliche Erläuterungen.

Dreiecks-Verträge verschleiern jede Transparenz
Aus dieser fehlenden Transparenz  in Dreiecks-Verträgen ergibt sich die Folgerung, dass sich die Bezahlung der „Leistung“ der „Parasit KG“ aus der Differenz zwischen dem Einkauf der Leistung bei dem ursprünglichen Vertragspartner und dem Verkauf derselben Leistung an der „Windpark KG“ ergibt.
Durch die Dreiecks-Vertragskonstruktion wird wirksam verhindert, dass die Gesellschafter nachvollziehen könnten, welcher Vertragspartner welche Leistung erbringt und wie hoch die Vergütung für die zwischengeschaltete „Parasit KG“ ist. Der Aufwand, der auf diese Weise entsteht, kann allein durch Einblick in die Bücher der „Windpark KG“ nicht mehr nachvollzogen werden. Dafür ist nämlich der Einblick in das Vertragsverhältnis der „Parasit KG“ und dem ursprünglichen Vertragspartner erforderlich. Man kann hier nur spekulieren, dass der für die „Parasit KG“ Aufwand das Ergebnis rechtfertigen muss. Aufschläge von 30 – 50 % wurden bei aufgedeckten Fällen festgestellt. In einzelnen Fällen waren die Aufschläge sogar noch deutlich höher und reichten bis zu 90 % der tatsächlichen Aufwendungen.

Den Argumenten der Geschäftsführung auf den Zahn fühlen
Die ertappte Geschäftsführung einer „Windpark KG“  argumentiert denn auch völlig überzeugt von sich und wirtschaftlich anscheinend naiv, dass es das Verdienst der Geschäftsführung sei, wenn durch die Bündelung der Marktmacht in der „Parasit KG“  Preisvorteile generiert würden, auf die die „Windpark KG“ mit ihrem relativ kleinen Anteil am Gesamtvolumen des Flottenvertrages niemals Zugriff gehabt hätte. Das klingt wenig überzeugend, so lange ein wirtschaftlicher Erfolg nicht im Detail nachgewiesen werden kann und genau darauf sollten kritische Gesellschafter bestehen – Nachweise auf Heller und Pfennig …

Denn es stellt sich die Frage, warum derartige Vertragskonstruktionen oftmals vor den Gesellschaftern der „Windpark KG“ verborgen und alle Hinweise auf die Existenz solcher Verträge aus den Bilanzen entfernt werden. Wie funktioniert diese Desinformation?

 

Lesen Sie hierzu unseren nächsten Beitrag „DREIECKS-VERTRÄGE