Die Maschen der schwarzen Schafe der Windbranche - EINLEITUNG [1/6]

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Die Maschen der schwarzen Schafe der Windbranche - EINLEITUNG  [1/6]

Berlin, 08.06.2018 – Die zahlreichen Tricks der Geschäftsführer von Windpark – Publikumsfonds

VORWORT

Es gibt zahlreiche Methoden, die Geldanleger bei Windpark Publikumsfonds um ihre Rendite und ihren Ertrag zu bringen. Zu positive oder manipulierte Standort Gutachten über den Windertrag, ein überteuerter Verkauf der schlüsselfertigen Windenergieanlagen (nachstehend „WEA“ genannt) von dem Projektentwickler an die Betreibergesellschaft (nachstehend „Windpark KG“ genannt) und vieles mehr. Diese Machenschaften einiger Akteure in der Windenergie Branche sind nicht Gegenstand der folgenden Abhandlung. In dem folgenden Beitrag wird beschrieben, mit welchen Methoden die von den Gesellschaftern eingesetzten Geschäftsführer, die allesamt Kraft Verkaufsprospekt in ihr Amt „gewählt“ worden sind, ihren Einfluss und ihren Profit beständig weiter ausbauen.  Und neuerdings erleben wir, wie diese Geschäftsführer – gegen Ende der prospektierten Laufzeit – in manchen Fällen sogar versuchen, sich das gesamte Vermögen der Betreibergesellschaft oder deren wirtschaftliche Zukunft durch ein Repowering mithilfe einiger gesellschaftsrechtlicher Schachzüge anzueignen. Geschädigt werden die Gesellschafter, die Kommanditisten, die Geldgeber – auch die Käufer von Genussrechten, Nachrangdarlehen und anderen Papieren des Grauen Kapitalmarktes. 

In lockerer Reihenfolge werden auf der Homepage des AWE e.V. Aufsätze zu abgegrenzten Kapiteln veröffentlicht. Der erste Aufsatz befasst sich mit den so genannten Dreiecks-Verträgen, die grundsätzlich bei allen nachstehend aufgeführten Verträgen eingesetzt werden können, die in der folgenden Aufzählung aufgeführt sind.

Die folgenden Kapitel der Serie „Schwarze Schafe …“ stehen alsbald auf der Homepage des AWE zur Verfügung:

THEMA: DREIECKS-VERTRÄGE

Kapitel 1 – Dreiecks-Verträge – Vorwort, Inhalt, übliche Verträge und Einleitung
Kapitel 2 – Dreiecks-Verträge – Die Rolle der „Parasit KG“
Kapitel 3 – Dreiecks-Verträge – Konstrukt und Wirkung
Kapitel 4 – Dreiecks-Verträge und die Kontrolle der finanzierenden Bank
Kapitel 5 – Dreiecks-Verträge – Verträge verschwinden lassen – ein simpler Bilanztrick
Kapitel 6 – Ihre Rechte und Herausforderungen als Gesellschafter

 

Die häufigsten Verträge bei Windpark Projekten

Üblicherweise schließt eine Windpark Betreibergesellschaft eine überschaubare Anzahl von Verträgen ab, um ihr Geschäft abwickeln zu können. Im Kern sind dies folgende Verträge:

  1. Projektvertrag / Generalübernehmervertrag – Kauf der Windenergieanlagen (WEA )
  2. Gesellschafterverträge – (oft mit Sonderstimmrechten und unkündbaren Verträgen)
  3. Pachtverträge mit den Grundeigentümern
  4. Einspeisevertrag mit Netzbetreiber oder Direktvermarkter
  5. Geschäftsführungsvertrag – kaufmännischer Teil
  6. Geschäftsführungsvertrag – technischer Teil
  7. Vollwartungsvertrag für die WEA mit dem Hersteller
  8. Kreditverträge mit der finanzierenden Bank
  9. Versicherungsverträge
  10. Sonstige Verträge

EINLEITUNG

Der Normal-Fall
Während und nach der Investitionsphase bestehen zwischen der „Windpark KG“, eine Anzahl direkter Vertragsverhältnisse. Mit den Verpächtern der benötigten Grundstücke bestehen Pacht- und Nutzungsverträge. Mit der Projektgesellschaft, die das Bauvorhaben plant, initiiert, errichtet und die WEA betreibt werden Projektierungs- und Generalübernehmer-Verträge geschlossen. Mit den Gesellschaften bestehen Gesellschafterverträge. Hinzu kommen Verträge über die kaufmännische und technische Betriebsführung. Weiterhin werden Kredit- und Sicherheitenverträge mit der finanzierenden Bank geschlossen. Mit dem Hersteller der „WEA“ wird ein Vollwartungsvertrag mit Garantien über die technische Verfügbarkeit der Windturbinen geschlossen. Mit dem Netzbetreiber und /oder Direktvermarkter werden Verträge über die Lieferung von Strom geschlossen und nicht zuletzt mit Versicherungsunternehmen Policen vereinbart zur Deckung der Risiken durch den Betrieb der WEA (Betriebs-Haftpflicht, Betriebsunterbrechung, Schäden an den „WEA“ z. B. durch Sturm). Im Einzelfall kommen spezielle Verträge mit weiteren Vertragspartnern hinzu.

Der Sünden-Fall
Bei vielen dieser Verträge ist es das Ziel der Geschäftsführung, die externen Geschäftspartner auszutauschen und zwar gegen Dienstleistungsunternehmen, die mehrheitlich der Komplementärin gehören. Als Grund für den Wechsel des Geschäftspartners werden vorteilhafte Konditionen durch so genannte „Flottenverträge“ genannt. Das heißt, durch die Zusammenfassung einer Anzahl gleichartiger Leistungsabnehmer zu einer großen Einheit bei einer speziell für diesen Zweck gegründeten Gesellschaft unter der Kontrolle des Geschäftsführers, werden Vorteile bei der Preisgestaltung und bei den Konditionen erzielt. Nur leider nicht für die angeschlossene „Windpark KG“ sondern häufig ausschließlich nur für eine zwischengeschaltete Gesellschaft. Diese wird ihrer Zweckbestimmung nach der Einfachheit halber „Parasit KG“ genannt.

 

Lesen Sie dazu mehr in Kürze in unserem nächsten Beitrag „Schwarze Schafe – Die Parasit KG“