An dieser Stelle haben wir häufig gestellte Fragen rund um Rechte, Pflichten und Möglichkeiten von Anlegerinnen und Anlegern zusammengefasst.
Welche Möglichkeiten habe ich, wenn die Geschäftsführung meine Rechte als Kommanditist nicht gewährt?
Verweigert die Geschäftsführung Informations- und Kontrollrechte, sollten Kommanditisten diese zunächst schriftlich unter Fristsetzung geltend machen. Reagiert die Geschäftsführung nicht, ist zu prüfen, ob eine gerichtliche Durchsetzung der Rechte möglich und sinnvoll ist. Die Einholung anwaltlichen Rates sollte dabei in Erwägung gezogen werden.
Wie kann ich als Kommanditist Einfluss auf Entscheidungen der Gesellschaft nehmen?
Kommanditisten können in der Regel an Gesellschafterversammlungen teilnehmen, ihr Stimmrecht ausüben und eigene Beschlussanträge einbringen. Das Stimmgewicht richtet sich meist nach der Höhe der Kapitaleinlage. Durch eigene Anträge haben Kommanditisten die Chance, für sie wichtige Themen auf die Tagesordnung zu setzen. In vielen Gesellschaftsverträgen finden sich dazu noch konkretere Vorschriften. Den Gesellschaftsvertrag finden Sie in den Verkaufsunterlagen oder als Anlage älterer Protokolle von Gesellschafterversammlungen, wenn dort Änderungen beschlossen wurden. Insofern sollten Sie sich nicht darauf verlassen, dass die Verkaufsunterlagen den aktuellen Stand des Gesellschaftsvertrages enthalten.
Was muss ich als Kommanditist beachten, wenn Ausschüttungen vorgenommen werden?
Häufig sehen die Fondskonzeptionen gewinnunabhängige Ausschüttungen vor, wenn die Liquiditätssituation der Gesellschaft dies erlaubt. Diese Regelung soll Ausschüttungen bereits zu einem Zeitpunkt ermöglichen, zudem aufgrund der Anfangsverluste der Gesellschaft noch kein steuerlicher Totalgewinn erzielt ist. Diese nicht gewinngedeckten Ausschüttungen bergen ein Risiko, denn sie werden wir eine Einlagenrückzahlung betrachtet. Gerät die Gesellschaft in Schieflage, müssen in der Vergangenheit zu Lasten des Haftkapitals erfolgte Auszahlungen, ggf. wieder eingezahlt werden (§ 172 Abs. 4 HGB). Auch hierzu lohnt sich ein Blick in den Gesellschaftsvertrag, da manche Anbieter die Haftsumme zum Beispiel auf ein Prozent der Zeichnungssumme reduzieren, um das Risiko des Wiederauflebens der Haftung zu vermeiden oder deutlich zu begrenzen.
Wie gehe ich vor, wenn ich Unregelmäßigkeiten oder Pflichtverletzungen der Geschäftsführung vermute?
Bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten oder Pflichtverletzungen sollten Kommanditisten zunächst versuchen, im Dialog mit der Geschäftsführung Aufklärung und Abhilfe zu schaffen. Bleiben berechtigte Fragen offen, kann die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung und ggf. die Beauftragung eines Beirats mit einer Prüfung in Betracht gezogen werden. Bei Bedarf sollte über die Einholung anwaltlichen Rates und mögliche rechtliche Schritte nachgedacht werden. Gut ist es auch immer, sich mit anderen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern zusammenzuschließen. Der erste Schritt in diese Richtung ist die Anforderung der Kontaktdaten der Mitgesellschafter bei der Geschäftsführung, auf deren Herausgabe nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jeder Kommanditist einer Publikumsgesellschaft, auch ein treuhänderisch beteiligter Anleger, einen Anspruch hat (u.a. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2023, II ZB 3/23; BGH, Beschluss vom 19. November, II ZB 263/18). In der Praxis ist allerdings davon auszugehen, dass insbesondere eine Geschäftsführung, die ihre Abwahl befürchtet, sich trotz eindeutiger Rechtslage auf Herausgabe der Daten verklagen lässt, um Zeit zu gewinnen.
Ist Gefahr im Verzug und schnelles Handeln erforderlich, kann man auch den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen. In jedem Fall ist es empfehlenswert, diese Schritte nur mit anwaltlicher Begleitung zu gehen.
Welche Rolle spielt der Beirat und wie kann ich mich in den Beirat wählen lassen?
Der Beirat vertritt meist die Interessen der Kommanditisten gegenüber der Geschäftsführung. Er berät und überwacht in der Regel die Geschäftsführung, darf jedoch nicht in die Geschäftsführung eingreifen. Die Wahl der Beiratsmitglieder erfolgt üblicherweise durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Mit entsprechenden Mehrheiten können Kommanditisten häufig auch nachträglich die Einrichtung eines Beirats beschließen, wenn dies gesellschaftsvertraglich nicht vorgesehen ist.
Welche Pflichten und Befugnisse hat der Beirat gegenüber der Geschäftsführung und den Kommanditisten?
Der Beirat sollte typischerweise uneingeschränkten Zugang zu allen Geschäftsunterlagen haben und berechtigt sein, jederzeit eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Zu seinen Aufgaben gehört meist die regelmäßige und anlassbezogene Information der Kommanditisten über seine Tätigkeit, z.B. durch Berichte oder Rundschreiben. Der Beirat sollte sich stets als Interessenvertreter aller Kommanditisten verstehen, auf Transparenz und vertrauensvolle Zusammenarbeit hinwirken, aber auch Missstände ansprechen und in gravierenden Fällen rechtlich gegen die Geschäftsführung vorgehen.
Was kann ich tun, wenn ich Mängel im Verkaufsprospekt meiner Beteiligung feststelle?
Eine zeitnahe Prüfung, ob der Verkaufsprospekt vollständig und richtig ist, kann sinnvoll sein. Prospektfehler können unter Umständen Ansprüche auf Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs begründen. Mögliche Anspruchsgegner und Verjährungsfristen richten sich unter anderem nach dem Herausgabedatum der Verkaufsunterlagen und dem eigenen Beitrittsdatum. Die Konsultation eines spezialisierten Anwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht mag in solchen Fällen in Erwägung gezogen werden.
Wie kontrolliere ich, ob die Abrechnungen der Gesellschaft korrekt sind?
Kommanditisten können ihr Recht auf Mitteilung des Jahresabschlusses und Einsicht in Bücher und Papiere der Gesellschaft wahrnehmen. Sie können die Richtigkeit der Abrechnungen, z.B. hinsichtlich Investitionskosten, Betriebskosten und Gewinnverteilung, prüfen. Es ist ratsam, Unregelmäßigkeiten zu hinterfragen und um Erläuterungen zu bitten. Bei berechtigten Zweifeln kann die Beauftragung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers mit einer detaillierten Prüfung sinnvoll sein. Mit den entsprechenden Mehrheiten kann die Gesellschafterversammlung auch über die Durchführung einer Sonderprüfung Beschluss fassen.
Was ist zu tun, wenn die Geschäftsführung verbundene Unternehmen zulasten meiner Gesellschaft bevorteilt?
Bevorteilt die Geschäftsführung systematisch verbundene Unternehmen, z.B. durch überhöhte Vergütungen oder unangemessene Verträge, kann die Kontaktaufnahme mit anderen Kommanditisten ratsam sein. Gemeinsam kann versucht werden, Aufklärung von der Geschäftsführung zu verlangen, z.B. im Rahmen einer Gesellschafterversammlung. Bleiben berechtigte Fragen offen, muss geprüft werden, ob mit den nötigen Mehrheiten Beschlüsse gegen die Geschäftsführung gefasst und rechtliche Schritte eingeleitet werden können.
Wann sollte ich als Kommanditist rechtliche Schritte in Betracht ziehen und wie gehe ich dabei vor?
Bei Verdacht auf gravierende Pflichtverletzungen oder vorsätzliche Schädigung der Gesellschaft durch die Geschäftsführung ist meist ein umgehendes Reagieren geboten. Es empfiehlt sich, anwaltlich prüfen zu lassen, welche Ansprüche sich aus Prospektfehlern, unrichtigen Abrechnungen oder Geschäftsführungsmängeln ergeben können. Gegebenenfalls muss die Zustimmung der erforderlichen Gesellschaftermehrheiten eingeholt werden, um Ansprüche der Gesellschaft gegen die Geschäftsführung geltend machen zu können. Bei Verdacht auf Straftaten kann auch die Erstattung einer Strafanzeige und Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in Betracht kommen.
Welche Mehrheiten sind notwendig, um Gesellschafterbeschlüsse gegen die Geschäftsführung durchzusetzen?
Welche Mehrheiten für welche Beschlüsse erforderlich sind, richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag. In der Regel genügt eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Änderungen des Gesellschaftsvertrags selbst sind häufig Mehrheiten von 75 Prozent vorgesehen. Die Abberufung der Geschäftsführung oder Geltendmachung von Ansprüchen gegen Geschäftsführer erfordern meist einfache oder qualifizierte Mehrheiten. Kommanditisten sollten die genauen Regelungen in ihrem Gesellschaftsvertrag prüfen. Oft sind die Mehrheitserfordernisse auch nach Beschlussgegenständen gestaffelt.
Wie kann ich mich mit anderen Kommanditisten austauschen und organisieren?
Kommanditisten können ihr Recht auf Einsicht der Gesellschafterliste nutzen, um die Kontaktdaten ihrer Mitgesellschafter zu erfahren. Sie können andere Kommanditisten ansprechen, ihre Bedenken schildern und eruieren, ob die Bereitschaft für gemeinsames Handeln besteht. Eine Organisation als Anlegergruppe, Bündelung der Stimmrechte und Abstimmung des Abstimmverhaltens in der Gesellschafterversammlung kann sinnvoll sein. Nur wenn Kommanditisten sich zusammenschließen, können sie häufig die notwendigen Mehrheiten erreichen, um Kontrolle über die Geschäftsführung auszuüben. Dabei können auch Anlegerschutzvereine und Portale wie investmentcheck.community helfen, in denen sich Anlegerinnen und Anleger austauschen sowie auch organisieren.
Habe ich als Kommanditist Anspruch darauf, die Kontaktdaten meiner Mitgesellschafter zu erhalten?
Als Kommanditist einer GmbH & Co. KG haben Sie grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, die Kontaktdaten Ihrer Mitkommanditisten zu erfahren. Dieses Interesse ergibt sich aus Ihren Informations- und Kontrollrechten als Gesellschafter. Wenn bei Ihrem Fonds kein Treuhandkommanditist eingeschaltet ist, finden Sie die Namen und Wohnorte Ihrer Mitgesellschafter im Handelsregisterauszug der Gesellschaft, die beim Handelsregister online unter handelsregister.de abrufbar ist. Darüber hinaus haben Sie als Kommanditist einen Anspruch darauf, von der Geschäftsführung eine vollständige Gesellschafterliste mit den Adressen aller Mitgesellschafter zu erhalten. Die Herausgabe der Kontaktdaten dient dann der Wahrnehmung Ihrer Rechte als Gesellschafter und ist daher gerechtfertigt.
Beachten Sie aber, dass Sie die Kontaktdaten Ihrer Mitgesellschafter nur für gesellschaftsbezogene Zwecke verwenden dürfen. Eine Weitergabe an Dritte oder eine Nutzung für gesellschaftsfremde Zwecke wäre unzulässig und könnte gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen.
Muss ich Ausschüttungen zurückzahlen, wenn die Gesellschaft insolvent wird?
Ja, dieses Risiko besteht, wenn Ausschüttungen aus der Liquidität vorgenommen wurden, die nicht durch Gewinne gedeckt waren (§ 172 Abs. 4 HGB). Das wird als "Wiederaufleben der Haftung" bezeichnet. Kommanditisten müssen dann unter Umständen Ausschüttungen bis zur Höhe ihrer im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage zurückzahlen, um Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen. Wurde nur ein Teil der Einlage als Hafteinlage ins Handelsregister eingetragen, ist das Rückzahlungsrisiko geringer. Die Höhe der Hafteinlage der Gesellschaft ist im Gesellschaftsvertrag geregelt.
Was ist bei der Gewinnverteilung und Beteiligung am Liquidationserlös zu beachten?
Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit den im Gesellschaftsvertrag festgelegten Mehrheiten. In der Regel genügt eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Gewicht der Stimmen richtet sich meist nach der Höhe der Kapitaleinlage. Enthält sich ein Gesellschafter der Stimme oder ist er nicht anwesend, reduziert das die Zahl der Stimmen und damit auch die für eine Mehrheit erforderliche Stimmenanzahl. Gegen gesetzeswidrige Beschlüsse kann Widerspruch eingelegt und Anfechtungsklage erhoben werden.
Wann liegt eine Treuepflichtverletzung eines Gesellschafters vor und was sind die Folgen?
Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Gesellschaft schädigt. Gegen diese gesellschaftsrechtliche Treuepflicht wird verstoßen, wenn ein Gesellschafter eigennützig und rücksichtslos seine Sonderinteressen auf Kosten der Mitgesellschafter durchsetzt. Ein Beispiel sind überhöhte Vergütungen für Geschäftsführer. Auch wer zulasten der Gesellschaft Geschäftschancen abschöpft oder einseitig verbundene Unternehmen bevorteilt, verletzt seine Treuepflichten. Gleiches gilt, wenn Gesellschafter nachteiligen Maßnahmen zustimmen, die sie bei vernünftiger Beurteilung ablehnen müssten. Treuepflichtverletzungen können zu Schadensersatzpflichten gegenüber der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern führen.
Was passiert mit dem Kommanditanteil beim Tod eines Kommanditisten in einer GmbH & Co. KG?
Beim Versterben eines Kommanditisten in einer GmbH & Co. KG geht der Kommanditanteil in der Regel kraft Gesetzes auf die Erben über (§ 177 HGB). Die Gesellschaft wird dann mit den Erben fortgesetzt, sofern im Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.
Enthält der Gesellschaftsvertrag spezielle Nachfolgeklauseln, können diese die Erbfolge näher bestimmen. So können einfache Nachfolgeklauseln eine generelle Nachfolge der Erben erlauben, während qualifizierte Nachfolgeklauseln bestimmte Kriterien für die Nachfolger festlegen. Bei mehreren Erben erfolgt die Übertragung des Kommanditanteils entsprechend der Erbquote auf die einzelnen Erben (Einzelrechtsnachfolge).
Welche Unterstützung bietet der Anlegerschutzverein WindEnergie AWE e.V. für geschädigte Kommanditisten?
Der Anlegerschutzverein WindEnergie AWE e.V. setzt sich für den Schutz und die Unterstützung geschädigter Privatanleger im Bereich der erneuerbaren Energien ein. Er unterstützt bei der Prüfung von Verträgen und steht beratend bei nachteiligen Verkaufsangeboten zur Seite. Ein Schwerpunkt liegt in der Vernetzung kritischer Anleger, um deren Interessen zu koordinieren und Verbesserungen zu erreichen. Der Verein hilft bei der Beschaffung von Mehrheiten zur Durchsetzung von Beschlüssen.
Ich habe eine Frage, die in diesem FAQ nicht beantwortet wird. Was kann ich tun?
Der AWE ist ein gemeinnütziger Verein, der sich aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen finanziert. Selbstverständlich können sich aber auch Nichtmitglieder mit Fragen an uns wenden. Am besten schreiben Sie uns eine E-Mail an info(at)anleger-wind-energie.de. Wir sind allerdings weder zur Rechtsberatung noch zur Steuerberatung befugt.
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