Unsere Forderungen

Forderungen des Anlegerschutzvereins WindEnergie AWE e. V. zum gesellschaftlichen Regelungsbedarf für den Grauen Kapitalmarkt

Die vermehrt auftretenden rechtlichen Auseinandersetzungen um Windparks zeigen, dass eine Investition im Grauen Kapitalmarkt alleine durch den Anleger nicht kontrolliert werden kann. Der AWE fordert daher eine deutliche Verbesserung der bisher ungenügenden sowie die strikte Einhaltung der bereits bestehenden gesellschaftsrechtlichen Regelungen im Grauen Kapitalmarkt. Die Demokratisierung von Wirtschaftsprozessen und die bürgerliche Teilhabe spielen eine entscheidende Rolle für eine sozialverträgliche Energiewende und sind daher von höchster gesellschaftspolitischer Relevanz.

Die nachfolgend beschriebenen Problemfelder zum gesellschaftsrechtlichen Regelungsbedarf sind von essenzieller Bedeutung und bedürfen dringend einer gesetzlichen Regelung. Sie beziehen sich daher auch auf andere Beteiligungen im Grauen Kapitalmarkt in der Rechtsform der GmbH & Co KG.

Sonderrecht für Publikumsgesellschaften

Momentan gibt es keine einheitlichen und klaren Regelungen für Publikumsgesellschaften, welches sich im Flickenteppich der gesetzlichen Grundlagen bis hin zu Rechtsfortschreibungen durch den BGH widerspiegelt. Die in erster Linie für die Anleger ungenügenden gesetzlichen Reglungen begünstigen unredliches Handeln bis zur Willkür der Geschäftsführung bzw. Initiatoren. Um diesem Sachverhalt entgegenzuwirken, fordern wir ein Sonderrecht für Publikumsgesellschaften wie folgt:

1. Austausch Geschäftsführung

Die Geschäftsführung einer Publikums-GmbH & Co KG muss per einfacher Mehrheitsentscheidung der Gesellschafterversammlung kündbar sein. Eine Vertragsklausel, nach welcher der Geschäftsführung in Publikums-GmbH & Co. KGs nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, muss gesetzlich untersagt sein.
Darüber hinaus soll die Geschäftsführung nur über die Dauer von 3 Jahre bestellt und nur durch die Gesellschafterversammlung wiedergewählt werden dürfen.

2. Beschlusskompetenz der Gesellschafterversammlung stärken

Mehrstimmrechte, d. h. Stimmrechte, die nicht auf Kapitaleinzahlung beruhen, müssen gesetzlich untersagt werden. Ferner sollen Sperrminoritäten durch die Begrenzung auf maximal 5 % des Eigenkapitals vermieden werden.

3. Kein Vetorecht der Geschäftsführung

Veto-gleiche Regelungen, nach denen eine Änderung des Gesellschaftsvertrages der Zustimmung der Komplementärin bzw. Geschäftsführung bedarf, müssen gesetzlich untersagt werden.

4. Transparenz

Zur Förderung der Transparenz in Publikums-KGs sollen Insichgeschäfte und die Einsetzung von Zwischengesellschaften in Form von Dreiecks-Verträgen gesetzlich verboten werden. Durch die Einführung einer Leistungsbilanzpflicht sollen Publikumsgesellschaften ebenso über die wirtschaftlichen Verflechtungen Auskunft geben müssen.

5. Verlängerung der Verjährungsfristen für wirtschaftskriminelle Tätigkeiten

 

Eine Verjährungsfrist von drei Jahren ist zu kurz, um Fehler im Anlageprospekt zu erkennen und einzuklagen. Eine allgemeine Verlängerung der Verjährungsfrist auf 10 Jahre ist daher zum Wohle des Anlegerschutzes zwingend erforderlich.

6. Zwingende Einrichtung eines Beirates mit Vorgabe grundlegender Beiratsrechte

Der Beirat ist neben der Gesellschafterversammlung das einzige Organ mit Kontrollfunktion, welches in vielen GmbH & Co. KGs per Gesellschaftervertrag nicht vorgesehen ist. Zur Schaffung von klaren Kontrollstrukturen und -rechten fordern wir die gesetzlich vorgeschriebene Einrichtung eines Beirats unter Vorgabe grundlegender Beiratsrechte.

7. Stärkung der Anlegerkommunikation

Es muss gesetzlich festgelegt werden, dass jeder Anleger für gesellschaftsinterne Zwecke (Kontaktaufnahme zur Vorbereitung demokratischer Abstimmungen) von der Geschäftsführung die Adressen aller Anleger verlangen kann (Gesellschafterliste). Dies sollte beinhalten, dass die Daten zwecks ordentlicher Handhabung in maschinenlesbarer Dateiform verlangt werden kann, und zwar enthaltend alle vorhandenen Angaben, einschließlich Telefon- und Fax-Nummern, E-Mail-Adressen, Beteiligungshöhe, Geburtsdatum [Ref. BGH II ZR 264/08].

8. Abtretung und Vererbung von Anlageanteilen

Passagen in Gesellschaftsverträgen, nach denen die Übertragung von Miteigentumsanteilen von der Erlaubnis der Geschäftsführung oder der Komplementärin abhängig gemacht wird, müssen gesetzlich untersagt werden.

9. Regulierung des Vertriebs nachteiliger Anleiheformen

 

Schuldverschreibungen, Nachrangdarlehen und Genussrechte sind keine für alle Verbraucher geeignete Finanzierungsinstrumente im Bereich Erneuerbare Energien. Ein Vertrieb an Verbraucher muss gesetzlich reguliert werden.

Der Anlegerschutzverein WindEnergie AWE e. V. wurde im März 2017 gegründet, um einen Austausch von Erfahrungen über die gesamte Windbranche zu ermöglichen. Der Verein bündelt Informationen über Windfonds im Grauen Kapitalmarkt ohne Einflussnahme Dritter und stellt diese für Anlegerschutz-Zwecke zur Verfügung. Gemeinsam wird das Ziel verfolgt, hundert Prozent faire, transparente und demokratische Verhältnisse bei Anlageformen im Windenergie- und Erneuerbare Energien-Sektor herzustellen und geschädigte Anleger Unterstützung bei der Vertretung ihrer Interessen zu geben.