Berlin, 16.02.2018 – In vielen Publikumsgesellschaften in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG ist die Geschäftsführung ein Tochterunternehmen des Initiators (oft einer Aktiengesellschaft) welche die KG als Quelle für Einnahmen ansieht. Durch diesen Interessenkonflikt der Geschäftsführung, die eigentlich den Gesellschaftern (also den Anlegern) verpflichtet sein muss, ist der Wettbewerb ausgehebelt, wenn der Initiator für den Betrieb lukrative Aufträge erhält. Hier werden einige Maschen dargestellt, wie auf Kosten der Anleger der Initiator profitiert.
Masche 1: Bei der Errichtung des Windparks werden die Aufträge oft über einen Generalunternehmer vergeben, der für den gesamten Windpark einen Vertrag mit pauschalen Zahlungen mit der KG abgeschlossen hat. Aber was ist, wenn es Mängel gibt? In einem bekannt gewordenen Fall hat der Generalunternehmer (d.h. die Muttergesellschaft der GmbH) dem Hersteller der Windkraftanlagen des Fonds gegenüber eine erhebliche Geldsumme zurückgehalten, bis zur Mängelbeseitigung. Allerdings hat die Geschäftsführung es „versäumt“, auf Grund dieser Mängel eine entsprechende Summe gegenüber dem Generalunternehmer einzubehalten. Es ging dabei immerhin um ca. 40% des Eigenkapitals der Anleger. Die Mängelbeseitigung zog sich hin und ist schließlich nie erfolgt. Als der Generalunternehmer insolvent wurde, war etwa 1 Mio Euro, entsprechend 40% des Eigenkapitals für die Anleger verloren.
Fazit: Die Masche besteht darin, dass der Initiator sich durch Zwischenschalten bei der Errichtung des Windparks jahrelang einen zinsfreien Kredit gegönnt hatte. Trotz dieses „billigen Gelds“ ging der Initiator in die Insolvenz und die Anleger haben seit dem keinen Euro an Ausschüttung erhalten. Die Geschäftsführung hat im Interessenkonflikt mit der Konzernmutter zum Nachteil der KG und damit ihren Gesellschaftern agiert.