Berlin, 22.06.2018 – Wie schützt die Kontrollfunktion der finanzierenden Bank die Rechte der Gesellschafter?
Die Theorie:
Windpark-Finanzierungen werden von den Banken überwiegend als Projekt-Finanzierungen dargestellt, bei denen nur das Eigenkapital und das Vermögen der „Windpark KG“ haften.
Das Eigenkapital wird im Normalfall bar eingezahlt und in Form von Kommanditeinlagen oder auch in Form von Nachrang-Kapital wie Genussrechten oder Nachrangdarlehen u.a. zur Verfügung gestellt. Das haftende Vermögen der „Windpark KG“ besteht größtenteils aus den Windrädern und der hergestellten Infrastruktur wie die Kabeltrasse, die Einspeisestation oder ein Umspannwerk. Hinzu kommen das Geld in der Kasse und die Forderungen aus Stromlieferungen an den Netzbetreiber und / oder Direktvermarkter u.a.. All diese Vermögens-Werte (in der Bilanz AKTIVA genannt) dienen der Bank als Sicherheiten für ihre Kredite. Sachanlagen werden sicherungsübereignet und Forderungen abgetreten. Bei den wichtigsten Verträgen verlangen die finanzierenden Banken sogar ein „Bankeintrittsrecht“, um im Fall der Insolvenz der „Windpark KG“ alle Sicherheiten verwerten zu können.
In dieser Konsequenz eines Windpark-Projektes, das bei Zusage der Finanzierung vorerst nur auf dem Papier existiert, liegt der Grund für die Sorgfalt der finanzierenden Bank bei der intensiven Prüfung aller Verträge, Genehmigungen und sonstigen Unterlagen und ihrem Bestreben ein marktgängiges Projekt zu finanzieren. Die Sicherheiten sollen dafür Vorsorge tragen, daß bei Bedarf (Insolvenz) die „Windpark KG“ am Markt verwertbar (d.h. gut verkäuflich) ist.
Motiv der Bank für weitgehende Kontrollen: einen Kreditausfall vermeiden
Bei dieser Sonderform der Kreditgewährung als Projekt-Finanzierung stellt die finanzierende Bank ganz besondere Anforderungen an die Plausibilität des Investments, die Planzahlen über eine Betriebsdauer von mindestens 20 Jahren sowie die gesamte vertragliche Dokumentation der Gesellschaft und ihres Betriebs. Fachleute der Bank mit Branchen Know-how prüfen das Finanzierungskonzept, die wirtschaftliche Erfolgsaussicht, dass Überwiegen der Chancen gegenüber den Risiken, und jeden einzelnen Vertrag sorgfältig und eingehend. Bei der Vertragsprüfung des zukünftigen Kreditnehmers „Windpark KG“ wird die Einhaltung von vertraglichen Standards erwartet. Einseitige Vertragskonstruktionen zu Gunsten einer Partei würde die Bank im Zuge der Prüfung, Beantragung und Genehmigung der Finanzierung nicht mittragen. Die finanzierende Bank muss immer darauf achten, dass der Windpark im Falle einer Insolvenz an einen Dritten weiterverkauft werden könnte, ohne zuerst vertragliche Hindernisse beseitigen zu müssen (s.o.). Für diesen Fall der Insolvenz des Kreditnehmers, die gerade während der Planungs- und Errichtungsphase bis zu den ersten Betriebsjahren latent vorhanden ist, sind markübliche Verträge und marktgerechte Preise für alle Leistungen – auch und besonders in der Zukunft – unerlässlich.
Die Praxis:
Doch Vorsicht: die Bank rechnet anders als der Initiator und die Gesellschafter. Für die Bank läuft der Windpark erwartungsgemäß gut, auch wenn die Ergebnisse 10-15 % unter den prospektierten Werten liegen. Die Bank macht intern, aus Gründen der Vorsicht und Vorsorge, hohe Sicherheitsabschläge von den Einnahmen und Inflationszuschläge auf alle nicht fixen Aufwendungen, bevor sie die Finanzierung zusagt. Für die Bank zählt im Wesentlichen, dass Zinsen und Tilgung pünktlich gezahlt werden. Wenn die Ausschüttung für die Gesellschafter geringer oder ganz ausfällt, interessiert dies die Bank nur am Rande.
VIDEO: Windrad Aufbau von A bis Z – Vielen Dank an © Helmut Adler und Ulrich Kammertöns
Die MACHT der Gewohnheit
Diese Haltung und Vorsicht der Bank ändert sich im Laufe der Jahre, wenn die Kreditbeträge durch Tilgungen kleiner werden. Besonders dann, wenn die „Windpark KG“ als guter Kunde eingestuft wird, der stets seine Verpflichtungen erfüllt, die Kreditinanspruchnahmen planmäßig sinken und die Firmengruppe , zu der die „Windpark KG“ zählt oder von der ihre Geschäfte geführt werden, durch ein ausreichend großes Geschäftsvolumen in der Lage ist, einen gewissen Einfluss auf die Bank auszuüben. Dann schaut manche Bank nicht mehr so ganz genau hin, wenn später bestehende Verträge ausgetauscht werden. Denn ihr Blick ist verengt, für sie zählt die pünktlich gezahlte Zins- und Tilgungsrate. Die Interessen der Gesellschafter stehen – einmal mehr – hinten an.
Lesen Sie dies in Kürze in unserem nächsten Beitrage „Schwarze Schafe –Dreiecksverträge verschwinden lassen”